Privates und öffentliches Baurecht

Der Oberbegriff des Baurechts lässt sich in das private und das öffentliche Baurecht unterteilen. Das private Baurecht betrifft die rechtlichen Beziehungen zwischen privaten Baubeteiligten, beispielsweise demjenigen, der ein Bauwerk in Auftrag gibt und denjenigen, die das Bauwerk planen oder erbauen. Auch rechtliche Beziehungen zwischen Nachbarn (Nachbarrecht) fallen hierunter. Das private Baurecht ist überwiegend in den zivilrechtlichen Vorschriften des BGB normiert. Insbesondere sachenrechtliche Bestimmungen (§§ 854 ff.), aber auch Werkvertragsrecht (§§ 631 ff.) und Deliktsrecht (§§ 823 ff.) prägen das private Baurecht.

Im Gegensatz hierzu bezieht sich das öffentliche Baurecht auf die Normierung der Belange, die während des Bauprozesses zu beachten sind. Es umfasst die Summe der Rechtsregeln, die sich auf Zulässigkeit, Ordnung, Grenzen und Förderung von baulichen Anlagen und deren bestimmungsgerechter Nutzung. In den §§ 30 ff. BauGB wird beispielsweise die Bautätigkeit auf gewisse Bereiche konzentriert, um so eine völlig wirre Ausuferung der Bautätigkeit zu vermeiden. Der Gesetzgebungskompetenzen des Grundgesetzes (GG) folgend ist weiter zwischen Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht zu unterscheiden.

In Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG geregelt, ist das Bauplanungsrecht (oder auch Städtebaurecht) der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zuzuordnen. Mit Erlass des Baugesetzbuches (BauGB) machte der Bund Gebrauch von dieser Regelungskompetenz. Das Bauplanungsrecht setzt das einzelne Bauvorhaben in den größeren städtebaulichen Zusammenhang und regelt so, wie die städtebauliche Ordnung beschaffen sein, wie dies erreicht und bewahrt werden soll. Dabei sind maßgebende Gegenstände die des Bauplanungsrechts das Recht der Bauleitplanung (§§ 1 – 13b BauGB), die Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 – 28 BauGB) und die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung (§§ 29 – 38 BauGB). Rechtsverordnungen dürfen gem. § 9a BauGB durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassen werden. Auf dieser Grundlage wurde auch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) erlassen, welche maßgebende Bestimmungen über Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen enthält, § 9a Nr. 1 BauGB.

Das Bauordnungsrecht unterliegt gem. Art. 30, 70 GG der Zuständigkeit der Länder. Im Unterschied zum flächenbezogenen Bauplanungsrecht ist das Bauordnungsrecht objektbezogen und betrifft die individuelle bauliche Anlage. Dabei regelt das Bauordnungsrecht zum einen materiell-rechtliche Anforderungen an baulichen Anlagen und Bauprodukte sowie an Grundstücken und andere Anlage und Einrichtungen, zum anderen Verfahrensvorschriften und Anforderungen an das Genehmigungsverfahren, Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden. Dies dient primär der Gefahrenabwehr.

Während das private und das öffentliche Baurecht im Grundsatz selbstständig nebeneinander stehen, gibt es dennoch Schnittpunkte, wenn beispielsweise eine Baugenehmigung nur erteilt werden kann, wenn dabei die Rechte Dritter unbeschadet bleiben.