Gem. § 1 Abs. 2 BauGB ist ein Flächennutzungsplan ein vorbereitender Bauleitplan eines Stadtgebietes, dessen Regelung sich in den §§ 5 ff. BauGB findet. Der vorhandene und voraussichtliche Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungsmöglichkeiten, wie Arbeiten, Wohnen, Erholung und Verkehr, wird durch den Flächennutzungsplan geordnet.
Um eine grafische Plandarstellung zu erhalten, wird in einem Flächennutzungsplan gem. § 5 BauGB für das gesamte Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dargestellt. Durch die Gemeinde erstellt, gibt der Plan Auskunft über Bauflächen und –gebiete ebenso wie Verkehrsflächen und Grünanlagen, während er keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen gegenüber den Bürgern entfaltet und dadurch auch keine Baurechte aus den Darstellung hergeleitet werden können. Eine Aufzählung der im Flächennutzungsplan zu enthaltenen Informationen findet sich in § 5 Abs. 2 BauGB. Dies sind unter anderem
- die Ausstattung des Gemeindegebietes,
- Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge,
- Flächen für Versorgungsanlagen und für die Abfallentsorgung sowie die Abwasserbeseitigung,
- Grünflächen, wie beispielsweise Parkanlagen, Kleingärten, Sport-, Spiel- und Badeplätze, Friedhöfe sowies
- Land- oder forstwirtschaftliche Flächen.
Der Flächennutzungsplan ist somit die Grundlage, auf der die Bebauungspläne entstehen. Dabei ist dieser Plan vom Bebauungsplan nach §§ 8 ff. BauGB zu unterscheiden. Ein Bebauungsplan (qualifizierter Bebauungsplan) liegt vor, wenn eine Festsetzung über die Art und das Maß der Nutzung, die örtlichen Verkehrsflächen und die überbaubaren Grundstücksflächen vorhanden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist das Bauvorhaben im Sinne eines einfachen Bebauungsplans gem. § 30 Abs. 3 BauGB nur nach Maßgabe des § 34 BauGB im Innenbereich oder § 35 BauGB im Außenbereich zulässig.