Um historisch relevante Bauwerke und solche von kultureller Bedeutung erhalten zu können, stehen einige Immobilien unter Denkmalschutz. Denkmalschutz bezeichnet also den durch Gesetze gesicherten Schutz von Bodendenkmälern, Baudenkmälern und Kulturdenkmälern. Zu einem Denkmal gehören dabei sowohl bewegliche Zubehör- und Ausstattungsteile, als auch Einfriedungen und Nebengebäude, wenn eine Einheit mit dem Denkmalwert gebildet wird. Es können auch Gärten, Parkanlagen oder Friedhöfe unter Denkmalschutz gestellt werden. In den 16 Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer sind verschiedene Definitionen von „Denkmal“ verankert.
Ob ein Objekt tatsächlich als Denkmal anzusehen ist, entscheidet das zuständige Denkmalschutzamt. Es gibt verschiedene Arten von Denkmälern:
- Baudenkmale: Häuser, Kirchen, Teile von Gebäuden und ähnliche Objekte, welche aufgrund von architektonischen, historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Aspekten im öffentlichen Interesse erhalten bleiben sollen.
- Bodendenkmale: Damit sind Befestigungsanlagen, Siedlungen oder Kult- und Bestattungsplätze gemeint. Es besteht ein öffentliches Interesse an dem Erhalt einer (un-) beweglichen Sache, die sich in Gewässern oder im Boden befindet oder befand.
- Kulturdenkmale: Das öffentliche Interesse besteht an Zeugnissen menschlicher Geschichte und Entwicklung, welche durch das äußere Erscheinungsbild Informationen über die Entstehungs- oder Existenzzeit liefern.
Im Grundbuch findet sich regelmäßig kein Eintrag, der den Denkmal-Status eines Objektes offenlegt. Sollte der Status in Frage stehen, empfiehlt sich daher ein Blick in die Denkmalliste. Die nachrichtliche Aufnahme von Denkmälern in ein Verzeichnis in Form einer Denkmalliste und dessen Führung obliegt der Denkmalbehörde gemäß DSchG, wobei diese Liste vom Landesdenkmalamt stetig zu aktualisieren ist.
Bei denkmalgeschützten Wohnimmobilien muss unter Umständen auf diverse Auflagen der zuständigen Denkmalschutzbehörde geachtet werden, sollte beispielsweise die Sanierungsbedürftigkeit festgestellt werden. Sämtliche Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an einer Denkmalimmobilie sind genehmigungspflichtig. Solange der Umbau die Gestalt des Denkmals nicht wesentlich verändert, unterliegen denkmalerhaltende Maßnahmen am Gebäude keinen Auflagen. Steuerlich absetzbar sind dabei förderungswürdige Aufwendungen, soweit diese noch nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, wie Sanierungs- oder Entwicklungsfördermittel, gedeckt wurden. Denkmalerhaltende Maßnahmen sind vor allem die Erneuerung des Daches, die Trockenlegung feuchter Wände und die Ausbesserung von Putz oder Anstrich. Stuck, historische Malereien sowie die Fassadenfarbe müssen fachgerecht und originalgetreu restauriert werden.
Ein Antrag auf Denkmalschutz kann bei der zuständigen Behörde gestellt werden, welcher eine Ortsbesichtigung und eine Entscheidung über die Beschaffenheit des Gebäudes durch die Denkmalschutzbehörde zur Folge hat. Sollten die Kriterien des entsprechenden Denkmalschutzgesetzes erfüllt sein, wird das Gebäude in die Denkmalliste aufgenommen. Die Aufhebung des Denkmalschutzes kann unter bestimmten Umständen erfolgen. Liegen die ursprünglichen Gründe für den Status des Denkmalschutzes nicht mehr vor, kann die Aufhebung beantragt werden. Handelt es sich beispielsweise um eine Unzumutbarkeit hinsichtlich der Erhaltung der Bausubstanz, kann ein solcher Antrag Erfolg haben.