Baugenehmigungsverfahren

In der Regel wird eine Baugenehmigung für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und den Abbruch von Gebäuden und baulichen Anlagen benötigt. Liegt der Wunsch eines solchen Bauvorhabens vor, sind vorerst alle wichtigen Informationen zu sammeln: 

  • Was soll gemacht werden? Die Errichtung, (Nutzungs-)Änderung oder Beseitigung?
  • Welches Grundstück und welche Anschrift?
  • Wie groß ist das Bauvorhaben? Wie soll dieses genutzt werden?
  • Welche Vorstellungen sollen verwirklicht werden?

Wurden diese Informationen gesammelt, ist es ratsam, eine Beratung bei der Bauprüfung wahrzunehmen. Regelmäßig findet sich als zuständige Einrichtung das Zentrum für Wirtschaftsförderung Bauen und Umwelt in einem Bezirksamt der jeweiligen Stadt. In dieser allgemeinen Bauberatung wird darüber beraten, ob das Vorhaben umsetzbar, grundsätzlich zulässig und genehmigungspflichtig ist. Weiterhin wird eine Empfehlung ausgesprochen, welches Baugenehmigungsverfahren zu wählen ist und welche Schritte als nächstes getroffen werden sollten.

Die Baugenehmigungsverfahren liegen in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Im Folgenden werden daher anhand der Regelungen in Hamburg verschiedene Genehmigungsverfahren erläutert.

  • § 61 HBauO: Das vereinfachte Genehmigungsverfahren

Als schnellstes und kostengünstigstes Verfahren ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren aus § 61 HBauO vorwiegend für den Wohnungsbau entwickelt. Eigenverantwortlich muss hierbei geprüft werden, ob sämtliche Rechtsbereiche des Bauordnungs- und Baunebenrechts eingehalten werden.

  • § 62 HBauO: Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung

In dem Verfahren des § 62 HBauO wird die Koordination aller öffentlich-rechtlicher Belange, die durch das Vorhaben berührt werden, von einem Verfahrensmanager übernommen. Nicht nur das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht werden geprüft, sondern auch das Baunebenrecht. Für diese Prüfung holt der Bauprüfer sämtliche Stellungnahmen der zuständigen Rechtsbereiche und Dienststellen ein und gliedert diese im Genehmigungsbescheid ein. Die Genehmigung erfolgt für den Bauherrn also vorab gegliedert und strukturiert.

  • § 63 HBauO: Vorbescheid

Sollten im Vorwege einzelne Fragen bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens ungeklärt sein, kann der Bauherr durch das Vorbescheidsverfahren auf präzise gestellte Fragen rechtsverbindliche Antworten bekommen. Dieses Verfahren und der damit verbundene Bescheid sind allerdings keineswegs mit einer Baugenehmigung oder dem Baugenehmigungsverfahren gleichzustellen, sondern stellen vielmehr eine Art Vorstufe hierzu dar.

In einem weiteren Schritt wird nun der Bauantrag vorbereitet. Mithilfe eines Fachplaners, der im Besitz einer Bauvorlageberechtigung (Z. b. ein Architekt) ist, werden Bauwünsche und Ideen in Planunterlagen umgesetzt. Wurde der Bauantrag erstellt, kann dieser eingereicht werden und eine Eingangsbestätigung mit der Dauer der Bearbeitungszeit, Ansprechpartnern und Geschäftszeichen folgt.

Dann beginnt die Prüfungsphase in der entsprechenden Abteilung. Der Antrag wird unter anderem hinsichtlich Brandschutz, nachbarrechtlichen Belangen, Abstandsflächen, Barrierefreiheit, planungsrechtlicher Zulässigkeit, gestalterischen Aspekten, beantragten Abweichungen und Befreiungen je nach Verfahrenswahl geprüft. Hierbei wird auch die Prüfung der Inhalte anderer Dienststellen durch den Bauprüfer koordiniert, indem dieser beispielsweise bei Fachämtern wie Stadt- und Landschaftsplanung um eine fachliche Beurteilung bittet. Es können in der Prüfphase sowohl Ortsbesichtigungen als auch Vorstellungen in bezirklichen Ausschüssen notwendig sein. Der jeweilige Umfang und die damit verbundene Bearbeitungszeit richtet sich nach dem gewählten Antragsverfahren:

  • § 61 Abs. 3 S. 1 HBauO: maximal zwei Monate
  • § 62 Abs. 2 S. 1 HBauO: maximal drei Monate
  • § 63 Abs. 2 S. 1 HBauO: maximal drei Monate

Ist die Prüfphase abgeschlossen, wird die Baugenehmigung erteilt oder verweigert.