Nach § 1 BauNVO ist bei der „Art der baulichen Nutzung“ zwischen der allgemeinen und der besonderen Art der baulichen Nutzung zu unterscheiden. Die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen nach § 1 Abs. 1 und 2 BauNVO werden im Flächennutzungsplan nach der allgemeinen Art (Bauflächen) und, sofern erforderlich, nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt. Durch Ausweisung von Baugebieten wird die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 BauNVO festgesetzt, wodurch die §§ 2 – 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans werden, soweit § 1 Abs. 4 – 9 BauNVO nicht etwas Anderes bestimmen. In Ortsteilen, welche im Zusammenhang bebaut sind, bestimmt sich die Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nach der Eigenart der näheren Umgebung. Gem. § 12 BauGB erfolgt die Festsetzung im Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechend den Bestimmungen über Bebauungspläne. Der Rahmenplan (informelle Planung) ist nur zu berücksichtigen, insoweit den Darstellungen Aussicht auf rechtliche Umsetzung innewohnt.
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